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   OLG Naumburg, 28.09.2010 - 1 W 49/10   

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https://dejure.org/2010,28259
OLG Naumburg, 28.09.2010 - 1 W 49/10 (https://dejure.org/2010,28259)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.09.2010 - 1 W 49/10 (https://dejure.org/2010,28259)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28. September 2010 - 1 W 49/10 (https://dejure.org/2010,28259)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 269 Abs 3 S 2 ZPO, § 259 Abs 3 S 3 ZPO
    Wegfall des Klagegrundes vor Rechtshängigkeit: Umstellung der Klage auf eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten bzw. Feststellungsantrag statt Klagerücknahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme; Übergang zum materiellen Kostenerstattungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3 S. 3
    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme; Übergang zum materiellen Kostenerstattungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05

    Unberechtigte Abmahnung

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.09.2010 - 1 W 49/10
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erlaubt es dem Kläger in einem solchen Fall, an der Klage festzuhalten und seinen Antrag auf Erstattung der durch die Klageerhebung entstandenen Kosten umzustellen (vgl. BGH, NJW 2006, 775; Zöller-Greger, 28. Aufl. 2010, § 269, Rdn. 18 d).
  • BGH, 19.10.1994 - I ZR 187/92

    Kosten des Verfügungsverfahrens bei Antragsrücknahme"; Erstattung der Kosten

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.09.2010 - 1 W 49/10
    Nimmt der Kläger die Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH NJW-RR 1995, 495).
  • OLG Rostock, 23.10.2007 - 6 W 64/07

    Kosten der Klagerücknahme: Anteilige Kostentragung bei teilweiser Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.09.2010 - 1 W 49/10
    Bei nur teilweiser Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sind die Kosten entsprechend § 92 ZPO quotenmäßig zu verteilen (vgl. insgesamt OLG Rostock, MDR 2008, 593 f.).
  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.09.2010 - 1 W 49/10
    Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (vgl. BGH NJW 2004, 223 m.w.N.; BGHZ 45, 251, 256 f.; BGHZ 111, 168, 170 f.).
  • BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64

    Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.09.2010 - 1 W 49/10
    Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (vgl. BGH NJW 2004, 223 m.w.N.; BGHZ 45, 251, 256 f.; BGHZ 111, 168, 170 f.).
  • LG Stuttgart, 30.01.2018 - 19 T 484/17

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme: Berücksichtigung von anderslautenden

    Die Möglichkeit zur Berücksichtigung anderslautender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche im Rahmen des § 269 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ZPO ist hingegen nicht gegeben (BGH NJW 2004, 223; NJW-RR 2005, 1662; 2010, 1476; OLG Dresden MDR 2003, 1079; OLG Naumburg BeckRS 2010, 30215 unter II. 1. b; Brandenburgisches OLG BeckRS 2010, 12156 Rn. 10; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1563).
  • LG Freiburg, 04.11.2014 - 3 T 220/14

    Klagerücknahme wegen Wegfalls des Anlasses zur Klageeinreichung vor

    Vielmehr setzt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO außerdem in prozessualer Hinsicht einen Anlass zur Klageerhebung voraus (OLG Naumburg, B. v. 28.09.2010 - 1 W 49/10 - = BeckRS 2010, 30215 m.w.N.).
  • LG München I, 06.02.2017 - 14 T 20725/16

    Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme - Anlass zur Erhebung einer

    Wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt, ist hierfür maßgeblich, ob der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte, wobei insoweit eine Kostenhaftung nach §§ 280, 286 BGB, umgekehrt aber auch § 93 ZPO zu berücksichtigen ist (::0::ZPO, Rn. 13); Ein solcher Anlass zur Klageerhebung liegt indes nur dann vor, wenn das Verhalten des Beklagten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden und ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage so war, dass der Kläger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1660; OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2010 BeckRS 2010, 30215; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 414; MüKo ZPO/Becker-Eberhard § 269 ZPO Rn. 59; ::0::ZPO Rn. 18).
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